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   LAG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 26 Sa 1440/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,31841
LAG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 26 Sa 1440/08 (https://dejure.org/2008,31841)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2008 - 26 Sa 1440/08 (https://dejure.org/2008,31841)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - 26 Sa 1440/08 (https://dejure.org/2008,31841)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • dgb.de (Kurzinformation)

    Witterungsbedingte Kündigung: Das Wetter muss auch der Grund sein

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 07.03.1996 - 2 AZR 180/95

    Betriebsbedingte Kündigung aus Witterungsgründen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 26 Sa 1440/08
    Der Arbeitgeber darf sich aber nicht unter dem Etikett einer witterungsbedingten Kündigung kurzfristig von den Arbeitnehmern trennen, um eine wegen witterungsunabhängigen Auftragsrückgangs notwendige Personalreduzierung ohne Einhaltung der dafür maßgeblichen längeren Kündigungsfrist durchzuführen oder sich auch nur kurzfristig "Luft zu verschaffen" (BAG 7. März 1996 - 2 AZR 180/95 - AP Nr. 76 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = NZA 1996, 931 = EzA § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 2 b dd der Gründe).
  • LAG Hessen, 17.06.2021 - 14 Ta 130/21

    Einer gegen eine witterungsbedingte Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage

    Auch diese muss ein Arbeitnehmer aber nicht hinnehmen, sondern kann sich hiergegen mit einer Bestandsschutzklage wehren (LAG Berlin-Brandenburg, 11. Dezember 2008 - 26 Sa 1440/08 -Juris; ArbG Leipzig, 2. März 2006 - 20 Ca 7374/05 - Juris).

    Eine nach § 46 RTV Maler- und Lackiererhandwerk erklärte witterungsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn sie tatsächlich nicht auf witterungsbedingten Gründen beruht (LAG Berlin-Brandenburg, 11. Dezember 2008 - 26 Sa 1440/08 -Juris).

  • LAG Hamm, 03.07.2013 - 2 Sa 1770/12

    Ansprüche aus Annahmeverzug

    Wieso der Kläger im Jahr 2011 die Kündigung als eine Beendigung verstehen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Arbeitgeber nicht unter dem Etikett einer witterungsbedingten Kündigung kurzfristig von den Arbeitnehmern trennen darf, um eine wegen witterungsunabhängigen Auftragsrückgangs notwendige Personalreduzierung ohne Einhaltung der dafür maßgeblichen längeren Kündigungsfrist durchzuführen oder sich auch nur kurzfristig "Luft zu verschaffen" (vgl. BAG, Urt. v. 07.03.1996 - 2 AZR 180/95, NZA 1996, 931; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.12.2008 - 26 Sa 1440/08, juris).
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